Rechtliches
Erläuterung zu § 53 AO (Abgabenordnung) – Mildtätige Zwecke
Ein Verein verfolgt mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.
Regelbedarfsstufen |
Leistungen
ab 1.1.2013
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Leistungen
ab 1.1.2014
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Leistungen ab
1.1.2015
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alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte |
382 € |
391 € |
399 € |
volljährige/r Partner/in innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
345 € |
353 € |
360 € |
18- bis einschließlich 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft |
306 € |
313 € |
320 € |
Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren |
289 € |
296 € |
302 € |
Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren |
255 € |
261 € |
267 € |
Kinder unter 6 Jahren |
224 € |
229 € |
234 € |
Entsprechend AEAO zu § 53 Tz. 5 kann danach ohne Verlust der Gemeinnützigkeit eine Person unterstützt werden, deren monatlichen Bezüge im Jahr 2015 das Vierfache (4 x 360 € = 1.440 €) bzw. bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Fünffache (5 x 399 € = 1.995 €) nicht übersteigen.
Beispiel
Wirtschaftlich und materiell hilfsbedürftig wäre danach z. B. eine Familie mit 1 Kind im Alter von 15 Jahren und 1 Kind im Alter von 13 Jahren, deren monatliche Bezüge im Jahr 2015 folgenden Gesamtbetrag nicht übersteigen:
volljähriger Partner einer Bedarfsgemeinschaft |
4 x 360 € = 1.440 €
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weitere erwachsene Person |
4 x 360 € = 1.440 €
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15-jähriges Kind |
4 x 302 € = 1.208 €
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13-jähriges Kind |
4 x 267 € = 1.068 €
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insgesamt |
5.156 €
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Der Verein muss die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit seiner finanziell unterstützten Personen nachweisen. Der Nachweis wurde zum 1.1.2013 durch die Aufnahme der > Sätze 5 und 6 in § 53 Nr. 2 AO < erleichtert. Erhält die unterstützte Person Leistungen nach
- SGB II (Hartz IV, Grundsicherung für Arbeitssuchende),
- SGB XII (Sozialhilfe),
- Wohngeldgesetz,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG, oder
- Kindergeldzuschlag nach § 6a BKGG
gilt sie als hilfsbedürftig. Gegenüber dem Finanzamt genügt die Vorlage des Leistungsbescheides oder die Bestätigung des Sozialleistungsträgers.
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[Quelle: http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm#2.1.2]
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